(§ 278 ASVG) Ein Versicherter hat nur dann Anspruch auf eine Knappschaftspension, wenn er nicht mehr imstande ist, eine auf dem knappschaftlichen Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten, wobei er eine erheblich geringere Entlohnung nicht hinnehmen muss. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit ist dann nicht erheblich geringer entlohnt, wenn sie einen um nicht mehr als 20% niedrigeren Durchschnittslohn - gemessen am gesamten österreichischen Arbeitsmarkt im Bergbau - aufweist. LG Ried im Innkreis 21.10.1999, 19 Cgs 104/98. (ZAS Jud. 5/2001)