Bei einem Strafgefangenen, der sich im Entlassungsvollzug befindet und einen Antrag auf Ausgang zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen zu seinen Kindern stellt, darf dieser Ausgang nicht allein deshalb verwehrt werden, weil er wegen Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs 2 StGB zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war und die übrigen Voraussetzungen des § 147 Abs 1 StVG vorliegen, insbesondere Unterkunft und Unterhalt des Strafgefangenen für die Dauer des Ausganges gesichert ist. Auch wenn das - dem Strafgefangenen vor der Tat im Übrigen fremde - Tatopfer angibt, hinsichtlich des bevorstehenden Ausgangs des Strafgefangenen ein "ungutes Gefühl" und "irgendwie Angst" zu haben, kann in Anbetracht der Person und der tadellosen Führung des Strafgefangenen nicht von vornherein darauf geschlossen werden, dass er den Ausgang missbrauchen werde.