Der Umstand, dass einem Strafgefangenen, der eine 9-jährige Freiheitsstrafe verbüßt und außerdem gem § 21 Abs 2 StVG in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, in einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten eine ungünstige Prognose hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung gestellt und das vom Strafgefangenen ausgehende Risiko als hoch eingestuft wurde, der Strafgefangene auch in der Haft immer wieder durch Selbstbeschädigungen und aggressives Verhalten aufgefallen ist, berechtigt die Belassung von Handfesseln bei einer Vernehmung, wenn überdies der Richter den Strafgefangenen darauf hingewiesen hat, dass er auch mit angelegten Handfesseln, wobei die Fesselung vorne erfolgt war, das allenfalls vorhandene Beweismaterial ohne Schwierigkeiten vorlegen könne.