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§ 146 Abs 3 OÖ LAbgO

Lohnsteuer und AbgabenARD 5166/19/2000 Heft 5166 v. 7.11.2000

( § 146 Abs 3 OÖ LAbgO ) Die Abgabenbehörde muss im Abgabenbescheid die Bemessungsgrundlagen der Getränkesteuer anführen, die über den Zeitraum von mehreren Jahren angefallenen Getränkesteuern nach den jeweiligen Bemessungszeiträumen aufgliedern und den Nacherhebungsbetrag bei Nachforderung der Getränkesteuer einem bestimmten Bemessungszeitraum zuordnen. VwGH 19.06.2000, 2000/16/0267. (Bescheid aufgehoben)

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