( § 1438, § 1295 ABGB ) Muss ein Arbeitgeber einer Ersatzarbeitskraft nach ungerechtfertigtem Austritt eines Arbeitnehmers ein Entgelt bezahlen, kann dies nicht als Schadenersatzforderung gegen Entgeltansprüche des ausgetretenen Arbeitnehmers eingewendet werden, weil die Ersatzarbeitskraft die Arbeit anstatt des ausgetretenen Arbeitnehmers geleistet hat und an seiner Stelle bezahlt wurde. ASG Wien 01.03.2000, 6 Cga 155/99b, bestätigt durch OLG Wien 26. 7. 2000, 7 Ra 186/00z.