( § 1434 ABGB ) Sind in einem Ausbildungsvertrag als Ausbildungskosten ausdrücklich auch die Gehaltskosten während der Ausbildung des Arbeitnehmers genannt, sind grundsätzlich auch die Lohnkosten rückforderbar, wenn im entsprechenden Lohnzahlungszeitraum keine Arbeitsleistung erbracht wurde, weil sich die synallagmatische Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt darin zeigt, dass ohne Arbeitsleistung auch keine Entgeltpflicht besteht, und der Rückforderung daher kein gesetzliches Verbot entgegensteht. OLG Wien 22.11.1999, 10 Ra 228/99v.