( § 26 Abs 1 Z 1 lit b AlVG idF vor BGBl I 1997/47, VO (EWG) 1408/71 ) Auch eine „unechte Grenzgängerin“, die infolge beschäftigungsbedingten Aufenthaltes in Deutschland vor und nach der Geburt ihres Kindes dort Mutterschaftsgeld bezogen hat, hat in Österreich Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn sie hier wohnt bzw. nach Bezug des Mutterschaftsgeldes hierher zurückkehrt.
VwGH 23.02.2000, 97/08/0605