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§ 133 GSVG

ARD 5265/17/2001 Heft 5265 v. 27.11.2001

(§ 133 GSVG) Bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eines selbständig Tätigen kommt es nicht auf die Organisation und wirtschaftliche Situation des vom Versicherten konkret geführten Betriebes an, sondern abstrakt auf den typischen (hier: Gastgewerbe-)Betrieb. Kann ein Versicherter, der zuletzt einen kleinen Gastronomiebetrieb mit maximal einem Vollzeitmitarbeiter betrieben hat, nach dem medizinischen Leistungskalkül noch leichte und halbzeitig mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen mit der weiteren Einschränkung verrichten, dass Arbeiten in ständiger Nässe und Kälte sowie unter Zeitdruck ausgeschlossen sind, ist er von Tätigkeiten in der Gastronomie nicht gänzlich ausgeschlossen. Insbesondere ist er in der Lage, einen gastronomischen Betrieb mit 2 hauptberuflich angestellten Mitarbeitern zu führen, da die zur Führung eines derartigen Betriebes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen eines Kleinbetriebes mit einer angestellten Vollzeitarbeitskraft sehr ähnlich sind. OGH 06.03.2001, 10 Ob S 42/01a . (

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