( § 12 Abs 1 UStG ) Die Voraussetzung des Vorsteuerabzugs der Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist. Wurden - wie im vorliegenden Fall - Rechnungen über (hochwertiges) Gelee Royal gelegt, konnte die tatsächlich gelieferte Ware aber schon allein wegen unrealistischer Preisgestaltung, Fehlens einer inländischen Veredelungsstätte, widersprüchlicher Angaben zum Produktionsverfahren und fehlender Kühlkette nicht dem ausgewiesenen Produkt entsprechen, kommt die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen nicht infrage. VwGH 7. 6. 2001, 99/15/0034. (Beschwerde abgewiesen)