( § 14 Abs 3 und Abs 5 UStG ) Hat ein Steuerpflichtiger für die Anwendung von Durchschnittssätzen zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern optiert und diese Option nicht widerrufen, kann er neben den Durchschnittssätzen auch dann keine Vorsteuer für Betriebsausgaben geltend machen, wenn seine Vorsteuern von den Durchschnittssätzen wesentlich abweichen.
VwGH 30.01.2001, 2000/14/0133