( § 11 Abs 1 Z 3 UStG ) In der Rechnung ist die Art und der Umfang der sonstigen (zum Vorsteuerabzug berechtigenden) Leistung anzugeben. Demnach müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen. Entspricht eine Rechnung bereits diesen Anforderungen in keiner Weise, indem sie nur von über einen bestimmten Zeitraum "erbrachten Leistungen" spricht und diese nicht bezeichnet, geschweige denn den Umfang derselben angibt, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. VwGH 07.06.2001, 99/15/0254. (Beschwerde abgewiesen)