( § 1295 ABGB, § 2 DHG ) Hat ein Arbeitnehmer die am Firmenfahrzeug eingetretene Beschädigung weder selbst (mit-)verursacht, noch war er Zeuge des Unfalles, trifft ihn keine gesetzliche Verpflichtung zur polizeilichen Meldung des - unter diesen Umständen nur zu vermutenden - Unfallherganges gemäß § 4 Straßenverkehrsordnung. Die bloße Tatsache einer Beschädigung bewirkt keine Meldepflicht.