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§ 1295, § 1311, § 1318 ABGB

ARD 5199/24/2001 Heft 5199 v. 13.3.2001

( § 1295, § 1311, § 1318 ABGB ) Gemäß § 1318 ABGB haftet derjenige, aus dessen Wohnung etwas herausgeworfen oder herausgegossen worden oder eine gefährlich aufgestellte oder aufgehängte Sache herabgefallen ist, für den daraus entstandenen Schaden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss die gefährlich aufgestellte Sache schadensstiftenderweise aus der Wohnung herabgefallen sein, so dass ein in der Wohnung selbst zugefügter Schaden davon nicht betroffen wird.

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