Die telefonische Mitteilung des Bundespolizeikommissariates, dass gegen einen Strafgefangenen Erhebungen wegen des Verdachts des Betruges eingeleitet wurden, wobei er diese Tathandlungen währen des Freiganges gesetzt haben soll, berechtigen den Anstaltsleiter, den Strafgefangenen in den Normalvollzug rückzuüberstellen. Einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung bedarf es für die Ausnahme des "Missbrauchs von Lockerungen" nicht, wird doch schon regelmäßig der hiefür erforderliche Zeitaufwand entgegen stehen.