Betritt ein Strafgefangener mit dem Ziel "sich seine Füße vertreten zu wollen" eine gesperrten Bereich des Arbeitssaales, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs 1 Z 10 StVG. Der Einwand des Strafgefangenen, Ursache für die Übertretung sei mangelnder Bewegungsraum zur Linderung von Kreuzschmerzen gewesen, ist angesichts des zur Verfügung stehenden Raumes im Ausmaß von 60 m2 zur Bewegung der Strafgefangenen nicht stichhältig.
OLG Wien 6. Dezember 2002 1 Vk 44/02