( § 11 BAO ) Der Betrag der Eingangsabgaben ist als strafbestimmender Wertbetrag Tatbestandsmerkmal des Finanzvergehens. Er ist als einen bestimmten Strafsatz bedingender Tatumstand im Urteilsspruch ziffernmäßig anzuführen. Darüber hinaus kommt dem strafbestimmenden Wertbetrag auch sonst rechtliche Relevanz, etwa für die Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen sowie hinsichtlich der Haftung für die aufgelaufene Zollschuld zu. VwGH 16.12.1999, 97/16/0006. (Beschwerde abgewiesen)