( § 1 Abs 5 Ausfuhrerstattungsgesetz, VO (EWG) 3665/87 idF VO (EG) 2945/94 ) Wird eine beantragte Ausfuhrerstattung bei Verhängung einer Sanktion, die den Ausführer veranlassen soll, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten, gekürzt oder kommt es allenfalls zu einer Zahlungsverpflichtung, stellt dies keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der VO (EWG) 3665/87 idF VO (EG) 2945/94 vorgesehene, näher begründete objektive Unrechtsfolge dar, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu einer Erhöhung der Sanktion führt. VwGH 18.10.1999, 98/17/0257. (Beschwerde abgewiesen)