( Art 282 6. RL 77/388/EWG , § 29 Abs 8 UStG ) Das so genannte „Ursprungslandprinzip“ war weder im Jahr 1996, noch ist es heute verwirklicht. Vielmehr fand in der so genannten Binnenmarktrichtlinie v. 16. 12. 1991, RL 91/680/EWG , ABl EG L 376,1 eine Übergangslösung ihren Niederschlag, die bis 31. 12. 1996 gelten und dann durch den Übergang zum Ursprungslandprinzip ersetzt werden sollte, wobei aber von vornherein vorgesehen war, dass sich die Geltungsdauer der Binnenmarktrichtlinie automatisch verlängere, wenn die Neuregelung nicht gelingen sollte.