(UStG § 11, § 12 ) Liegt der Ausstellung einer Rechnung keine Leistung, sondern die Absicht zum unberechtigten Vorsteuerabzug zugrunde, kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden. Voraussetzung für die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nämlich nicht nur, dass der Rechnungsaussteller Unternehmer ist, sondern auch, dass die Lieferung oder sonstige Leistung im Rahmen des Unternehmens ausgeführt wird. Für Leistungen eines Unternehmers (hier: die Veräußerung von im Erbweg erworbenen Einrichtungsgegenständen), die ein Unternehmer im Rahmen seiner außerunternehmerischen Sphäre ausführt, besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung. VwGH 97/14/0142 v. 28. 10.1998. (Beschwerde abgewiesen)