( § 119 ZollG 1988 ) Wird die Stellungspflicht verletzt, hat der, der Abfertigung zum Begleitscheinverfahren beantragt hat (Hauptverpflichtete), insoweit für den auf das Begleitscheingut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten. VwGH 14.10.1999, 98/16/0221. (Bescheid aufgehoben)