( § 93 ZollG ) Die formlose und sicherstellungsfreie Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln (Kfz) setzt voraus, dass sowohl der Halter als auch der Benützer des Beförderungsmittels ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland haben. Unter mehreren Wohnsitzen einer Person ist als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige anzusehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen hat und der den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse darstellt. VwGH 16.12.1999, 97/16/0370, 0380. (Beschwerde abgewiesen)