(§ 116a, § 117a GSVG) Stellt ein Versicherter seinen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten am 24. 6. 1993 unter der ausdrücklichen Beifügung, dass er die Feststellung „mit Stichtag 1. 7. 1993“ begehre, ist der Stichtag gemäß § 117a GSVG iVm § 113 Abs 2 GSVG auch dann der 1. 7. 1993, wenn der SV-Träger im Sinne sozialer Rechtsanwendung im Interesse des Versicherten diesen Stichtag in Hinblick auf einen vom Versicherten erstmals am 17. 2. 1992 gestellten - von diesem aber mit Eingabe am 15. 6. 1993 wieder zurückgezogenen - Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension auf den 1. 2. 1992 vorverlegt hat.