(Art 13 Abs 1, Art 14a Nr 2 VO (EWG) 1408/71 ) Aus den Bestimmungen des Art 13 Abs 1 Buchstabe a und Art 14a Nummer 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates v. 14. 6. 1971 [über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern] idF VO (EG) 307/1999 des Rates v. 8. 2. 1999 ergibt sich, dass eine in Österreich wohnhafte Person, die als Selbständiger in Deutschland ein landwirtschaftliches Unternehmen und zugleich, ebenfalls als Selbständiger, ein Hotel in Österreich betreibt, ausschließlich dem Recht der sozialen Sicherheit des letztgenannten Staates unterliegt. EuGH 20.10.2000, Rs C-242/99 Fall Vogler.