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Übertragungsrücklage bei Umgründungsmaßnahmen

ARD 5243/25/2001 Heft 5243 v. 4.9.2001

(§ 12 EstG, § 22 BAO) Führte eine steuerpflichtige GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Verarbeitung von Materialien und die Beteiligung an gleichartigen Unternehmen sowie der Betrieb aller Geschäfte, die dem Unternehmen zweckdienlich sind, ist, einen aus einer im Jahr 1989 durchgeführten Beteiligungsveräußerung stammenden Buchgewinn in Höhe von S 7,249.999,- einer Übertragungsrücklage nach § 12 EStG zu und gründete sie in der Folge eine Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs GmbH mit einem Stammkapital von S 6,501.000,-, wobei sie an dieser Gesellschaft eine Stammeinlage von S 6,500.000,- übernahm und hiefür diese Rücklage verwendete, kann die Übertragungsrücklage auch dann als zum Anlagevermögen gehörend angesehen werden, wenn bereits 4 Monate später die neu gegründete GmbH als übertragende Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten und unter Verzicht auf die Liquidation mit der steuerpflichtigen GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen wird.

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