( § 1154 ABGB, KV-ORF ) Nur durch die Besonderheit, dass dem Arbeitnehmer (hier: einer Sekretärin) ein Arbeitsplatz, der vom übrigen Sekretariat räumlich abgetrennt ist, zugewiesen wird, was nicht auf die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auf persönliche Gründe zurückzuführen war, kann eine Einstufung in die Verwendungsgruppe 12 (Programmmitarbeiter) nach dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks nicht abgeleitet werden. Die exklusive Spezialisierung des Arbeitnehmers auf etwas, das früher nur ein Teilbereich unter allen anderen Sekretariatsaufgaben war, lässt keinen Schluss auf eine höhere Wertigkeit dieser Arbeiten zu. ASG Wien 09.10.2001, 29 Cga 10/01d, rk.