( § 1152 ABGB ) Lässt sich allein aus der Art der von einem Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen schließen, dass es nicht um Dienstleistungen, sondern um die Überprüfung ging, ob er mit dem vorgegebenen Computerprogramm arbeiten könne, kann davon ausgegangen werden, dass noch kein Dienstvertrag abgeschlossen wurde und für die Testphase Unentgeltlichkeit vereinbart war. OLG Wien 27.11.2000, 8 Ra 241/00w, Revision unzulässig.