( § 1152, § 1154 ABGB ) Den Berufungen gegen das Urteil des ASG Wien 25. 3. 1999, 27 Cga 140/96x, ARD 5082/4/99, betreffend Widerruf einer ohne Befristung und ohne Widerrufsvorbehalt für eine ohnehin geschuldete Leistung zugesagten Zulage, wurde keine Folge gegeben. OLG Wien 27.03.2000, 10 Ra 329/99x.
Anm.: Abgeändert durch OGH 13. 9. 2001, 8 ObA 189/00b, ARD 5279/37/2002.