( § 1157 ABGB , § 23 NÖ Gemeinde-VBG ) Der Revision gegen das Urteil des OLG Wien 29. 6. 1999, 8 Ra 19/99v, ARD 5075/38/99, betreffend Dienstwohnung eines zu einer Gemeinde in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Schulwartes, wurde keine Folge gegeben. Bei Beschluss einer Dienstwohnungsvergütungsverordnung für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Vertragsbediensteten ist der Gemeinderat aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung des § 23 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz nicht an die Vergütungssätze der für Landesbeamte geltenden NÖ Dienstwohungsvergütungsverordnung gebunden. OGH 05.04.2000, 9 Ob A 281/99k .