( § 82 lit f, § 82 lit b GewO ) Besteht die Unfähigkeit eines Kraftfahrers, infolge einer nach einem Unfall beim Reifenwechsel erlittenen Verletzung an der Hand das Fahrzeug weiterhin zu lenken, nur für die Dauer des Krankenstandes, ist weder eine Entlassung des Arbeitnehmers wegen der Verweigerung der Weiterfahrt gerechtfertigt noch ein „Ausweichen“ auf den Entlassungstatbestand der Dienstunfähigkeit des § 82 lit b GewO möglich. Nur wenn die Dienstunfähigkeit auf einem körperlichen oder geistigen Zustand beruht, der die Bewältigung der vereinbarten oder angemessenen Dienstleistungen gänzlich oder zumindest für eine dem Arbeitgeber unzumutbare, wenngleich absehbare Zeit nicht mehr erwarten lässt, liegen die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit auch dann vor, wenn dieser Zustand die Folge einer Krankheit oder eines Unglücksfalles ist. OLG Wien 29.03.2000, 8 Ra 52/00a, in Bestätigung von ASG Wien 14. 9. 1999, 32 Cga 73/98h, ARD 5099/19/2000.