( § 10 Z 2 RATG ) Die Ähnlichkeit mit Streitigkeiten aus Bestandverträgen und „Räumungsklagen“ in der Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses des Hausbesorgers spricht dafür, die Kündigung von Hausbesorgerverhältnissen samt Antrag auf Räumung einer Hausbesorgerwohnung nach § 10 Z 2 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) zu bewerten. OLG Wien 15.12.1999, 7 Ra 362/99b, 7 Ra 369/99g, Revisionsrekurs unzulässig.