( § 18 Abs 6 lit d HbG ) Wendet ein Hausbesorger gegen die Kündigung durch den Hauseigentümer wegen Abbruch des Hauses und gegen die damit verbundene Auflassung des Postens des Hausbesorgers drohende Obdachlosigkeit ein, ist dies in Bezug auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung unerheblich und könnte nur im Exekutionsverfahren von Bedeutung sein. ASG Wien 17.. 03.., 5 Cga 3/99t, rk.