( § 10 Abs 1 AÜG ) Das wesentliche Anliegen des § 10 Abs 1 AÜG ist es, dass eine Verzerrung des Wettbewerbs durch den Einsatz von Leiharbeitskräften vermieden und das Prinzip der gleichen Löhne für gleiche Arbeit verwirklicht werden soll. Daher ist zwingend vorgesehen, dass die jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestentgelte zu zahlen sind; die Verpflichtung zur Zahlung von überkollektivvertraglichen Ist-Löhnen lässt sich daraus nicht ableiten. LG Klagenfurt 19.04.2000, 31 Cga 27/00z.