( § 10 Abs 1 AlVG ) Aus der umgangssprachlichen Formulierung der schriftlichen Rückmeldung eines Unternehmens, der vom Arbeitsmarktservice vermittelte Arbeitslose „wollte nur den Stempel“, ist jedenfalls auf ein Desinteresse des Arbeitslosen an einer Beschäftigung bei dem betreffenden Unternehmen zu schließen und daraus dessen Ablehnung der angebotenen Stelle ableitbar, weshalb der befristete Verlust des Arbeitslosengeldes nach § 10 Abs 1 AlVG rechtmäßig ist. VwGH 06.07.2001, 2000/19/0150. (Beschwerde abgewiesen)