( § 1325 ABGB ) € 30.000,- Schmerzengeld: ca 50-jähriger Mann; gravierender Verlust des Sehvermögens beider Augen aufgrund einer Hornhautverdünnung (bei schlechten Beleuchtungsverhältnissen bis auf 40 % bzw 20 %); geringe körperliche Schmerzen bis ans Lebensende; die körperlichen Beschwerden führten zu einer Verschlechterung der Lebensverhältnisse und des Sozialstatus, wodurch gravierende psychische Beschwerden auftraten und die Lebensfreude erheblich eingeschränkt ist (Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage).