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§ 20 Wr. KG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2025

Rechtsschutz

§ 20.

(1) Natürliche Personen mit Wohnsitz in Wien sowie anerkannte Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt und für Wien zugelassen sind, können beim Magistrat der Stadt Wien einen begründeten Antrag auf Fortschreibung des Klimafahrplans stellen, wenn die gemäß § 10 Abs. 1 vorgesehene Frist von fünf Jahren überschritten wurde.

(2) Bei Überschreitung der Frist von fünf Jahren für die Fortschreibung des Klimafahrplans gemäß § 10 Abs. 1 hat der Gemeinderat unverzüglich mit der Fortschreibung zu beginnen. Wurde die Frist von fünf Jahren für die Fortschreibung gemäß § 10 Abs. 1 nicht überschritten, hat der Magistrat der Stadt Wien den Antrag innerhalb von acht Wochen nach Erhalt mit Bescheid abzuweisen.

(3) Natürlichen Personen mit Wohnsitz in Wien sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Abs. 2 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

17.04.2025

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