5. Abschnitt
In Kraft treten und Übergangsbestimmungen
§ 21.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Klimacheck für Bauvorhaben gemäß § 13 kommt bei jenen Bauvorhaben zur Anwendung, deren Planung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde.
17.04.2025
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