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§ 21 Wr. KG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2025

5. Abschnitt

In Kraft treten und Übergangsbestimmungen

§ 21.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Klimacheck für Bauvorhaben gemäß § 13 kommt bei jenen Bauvorhaben zur Anwendung, deren Planung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde.

17.04.2025

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