vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Auflassung von Tiergärten

§ 20.

Tritt an einem Tiergarten im Laufe der Jagdperiode eine solche Veränderung ein, daß die im § 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so ist dies vom Eigenjagdberechtigten dem Magistrat binnen vier Wochen bekanntzugeben, welcher dann den Wegfall der Eigenschaft als Tiergarten festzustellen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte