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§ 19 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Änderungen im Vorpachtrechte

§ 19.

Entfallen bei einem Eigenjagdgebiete, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 15 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat der Magistrat den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode der Gemeindejagd zuzuweisen.

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