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§ 121 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Gebührensatz, Drucksorten

§ 121.

Durch Verordnung ist ein Gebührensatz festzusetzen, nach dem die Amtskosten (§ 112) im einzelnen Falle zu berechnen sind. Der Magistrat hat zur Verbilligung und Beschleunigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens geeignete Drucksorten aufzulegen.

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