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§ 122 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

C. Vertragsmäßige Regelung des Schadenersatzes

§ 122.

Durch ein mit einzelnen Grundeigentümern (Grundbesitzern, Nutznießern und Pächtern) unmittelbar abgeschlossenes Übereinkommen können über den Ersatz des Jagd- und Wildschadens von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Ansprüche aus solchen Vereinbarungen sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

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