vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 120 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Fälligkeit und Vollstreckung

§ 120.

(1) Die festgestellten Schadens- und Kostenbeträge sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entrichten.

(2) Entscheidungen der Kommission sind ebenso wie vor ihr abgeschlossene Vergleiche Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte