§ 3.
Der Magistrat hat über die mit der Funktion eines Forstschutzorganes betrauten Personen Vormerkungen zu führen, die den Vor- und Familien- oder Nachnamen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Forstschutzorganes sowie die Nummer des ausgefolgten Dienstabzeichens und den Dienstbereich zu enthalten haben.
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