§ 4.
(1) Die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erlischt
- a) durch Zurücklegung,
- b) durch Widerruf.
(2) Der Widerruf gemäß Abs. 1 ist vom Magistrat auszusprechen,
- a) wenn nachträglich Umstände eintreten, die die Betrauung einer Person mit der Funktion eines Forstschutzorganes behindern würden,
- b) wenn der Waldeigentümer dies beantragt.
(3) Erlischt die Betrauung, so hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis und das Dienstabzeichen dem Magistrat zurückzustellen.
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