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§ 4 Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2005

§ 4.

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Vertreter der Kollektivvertragsparteien (§ 9 Abs. 3) und die beigezogenen Fachleute (§ 3) sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

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