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§ 5 Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2005

Beschlußfassung

§ 5.

(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn in einer Sitzung mehr die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat; in diesem Fall darf sich der Vorsitzende der Stimme nicht enthalten.

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