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§ 33 WRKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2010

7. ABSCHNITT

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 33.

Die Gemeinde Wien hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren.

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