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§ 34 WRKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2010

Bestehende Organisationen in Wien

§ 34.

(1) Der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, die Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, der Malteser Hospitaldienst Austria und das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Wien, gelten als bewilligte Rettungsdienste und bewilligte Krankentransportdienste nach §§ 6 und 8 und haben den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.

(2) Juristische Personen, die im alleinigen Eigentum einer der im Abs. 1 angeführten Organisationen stehen und Aufgaben als Rettungs- und Krankentransportdienst gemäß §§ 1 und 2 erfüllen, gelten ebenfalls als bewilligte Rettungsdienste und bewilligte Krankentransportdienste.

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