Die §§ 36 und 38 sind insoweit anzuwenden, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.
01.02.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Die §§ 36 und 38 sind insoweit anzuwenden, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.
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