§ 60 e
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der ärztlichen Leitung
- 1. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie,
- 2. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie,
- 3. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin,
- 4. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie oder
- 5. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.
Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.
01.02.2018
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