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§ 60e Wr. KAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 60 e

Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der ärztlichen Leitung

  1. 1. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie,
  2. 2. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie,
  3. 3. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin,
  4. 4. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie oder
  5. 5. einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.

    Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.

01.02.2018

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