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Artikel 15 Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 15

Durchführung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompentenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu treffen.

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